Einzel- und Änderungsabnahmen – von Hebel Fahrzeugtechnik GmbH
Einzelabnahme
nach § 19 (2) StVZO
Sonderräder, Spoiler, Tieferlegungen, Leistungssteigerungen? Philipp von Hebel und Mitarbeiter nehmen unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse und positiver Begutachtung die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug ab. Hierauf folgt dann die Berichtigung oder Neuausstellung der Fahrzeugzulassungsdokumente durch die zuständigen regionalen Verkehrsämter.
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Stadtkoppel 21
21337 Lüneburg
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(04131)86260
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Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die
- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen,
- eine Änderung der Fahrzeugart bewirken,
- möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.
Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO.
Warum Einzelabnahme?
Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).